1. Geltungsbereich

  1. Für sämtliche von uns erteilten Aufträge, Bestellungen und abgeschlossenen Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB - im Folgenden „Bestellung" - über den Einkauf von Waren sowie Dienstleistungen - im Folgenden „Lieferungen" - gelten ausschließlich vorliegende Einkaufsbedingungen. Von diesen Einkaufsbedingungen abweichenden oder diese ergänzenden Bedingungen unserer Lieferanten widersprechen wir hiermit ausdrücklich, sie sind für uns nicht verbindlich. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir der Einbeziehung der Bedingungen unseres Lieferanten im Einzelfall nicht widersprechen oder in Kenntnis entgegenstehender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltslos annehmen.
  2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  3. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
  4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden Einkaufsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.

2. Vertragsabschluss

  1. Unsere Bestellungen bedürfen der Schrift- oder Textform. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere Bestätigung in Schrift- oder Textform maßgebend.
  2. Unsere Bestellungen können nur innerhalb von zwei Wochen ab dem Datum der Bestellung entweder durch Auftragsbestätigung in Schrift- oder Textform angenommen oder durch Versendung der Ware vorbehaltlos ausgeführt werden. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ab Zugang widerspricht. Maßgebend für die Bestellausführungen sind der Bestelltext, techn. Unterlagen (Zeichnungen etc.) oder Produktbeschreibungen. Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Abweichungen müssen in der Auftragsbestätigung ausdrücklich erwähnt bzw. durch techn. Unterlagen (Zeichnungen etc.) dargelegt und von uns freigegeben werden. Ein Hinweis auf Verkaufsbedingungen des Lieferanten genügt nicht.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise. Die Preise beinhalten die Lieferung DDP (INCOTERMS 2010) einschließlich Verpackung, eine vom Lieferanten abzuschließende angemessene Transportversicherung und alle sonstigen Kosten der Anlieferung, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
  2. Liegen Zeugnisse, Dokumentationen, Materialteste, Prüfprotokolle, o. ä., die ausdrücklich Gegenstand der Bestellung sind, der Rechnung oder Lieferung nicht bei, beginnt die Frist für das Erreichen des Zahlungsziels mit dem vollständigen Erhalt dieser Unterlagen. Die Rechnung muss uns mit Abgang der Sendung - auch bei Teillieferung - gesondert zugeschickt werden.
  3. Zahlungen erfolgen durch Banküberweisung und soweit nichts anderes vereinbart ist, nach Abnahme der Lieferung und ab Erhalt der prüffähigen Rechnung des Lieferanten (maßgebend ist der Posteingangsstempel beim Besteller) sowie Übergabe aller zum Lieferumfang gehörigen Unterlagen entweder innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn wir aufrechnen oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückhalten.
  4. Ist die Rechnung vor Eingang der zu liefernden Ware zugegangen oder hat die gelieferte Ware Mängel, beginnt die Frist für das Erreichen des Zahlungsziels erst mit dem Eintreffen der (mangelfreien) Ware.
  5. Solange Mängel der Lieferung und Leistung nicht restlos beseitigt sind, sind wir berechtigt, den Rechnungsbetrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zurückzubehalten.
  6. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß.

4. Lieferzeiten

  1. Die in der Bestellung genannten oder anderweitig vereinbarten Termine sind verbindlich und einzuhalten. Der Lieferant hat uns von einer sich abzeichnenden Verzögerung oder Überschreitung der vereinbarten Termine und Fristen unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
  2. Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt der Lieferant in Verzug, bestimmen sich unsere Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, sind wir berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  3. Kann der Lieferant infolge von höherer Gewalt ganz oder teilweise nicht rechtzeitig liefern oder wird die Abnahme oder Verwendung der Lieferung in unserem Betrieb oder bei unserem Kunden infolge von höherer Gewalt unmöglich oder wesentlich erschwert, so wird unsere Abnahmeverpflichtung entsprechend unseres tatsächlichen Bedarfs angemessen aufgeschoben. In Fällen höherer Gewalt bei uns oder bei unserem Lieferanten sind wir nach unserer Wahl auch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

5. Gefahrübergang, Teillieferung

  1. Die Lieferung ist auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten ordnungsgemäß transportverpackt DPP an der von uns angegebenen Anschrift anzuliefern bzw. dort zu erbringen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht, auch wenn wir uns zur Übernahme der Frachtkosten bereit erklärt haben, erst mit der Entgegennahme durch uns oder unseren beauftragten Spediteur am vereinbarten Erfüllungsort oder nach Endabnahme der Lieferung, je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt, auf uns über.
  2. Bei der Lieferung von Maschinen und Anlagen erfolgt der Gefahrenübergang erst nach deren Endabnahme am Erfüllungsort.
  3. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung.
  4. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.

6. Eigentumsvorbehalt

  1. Bezüglich der Eigentumsvorbehaltsrechte des Auftragnehmers gelten dessen Bedingungen mit der Maßgabe, dass das Eigentum an dem Kaufgegenstand mit Bezahlung dieses Gegenstandes auf uns übergeht und dementsprechend die Erweiterungsformen des sogenannten Kontokorrent- und Konzernvorbehaltes nicht gelten.
  2. An von uns beigestellten Waren (z.B. Teile, Komponenten, Halbfertigprodukte) behalten wir uns das Eigentum vor.
  3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, so dass wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrechte bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren.

7. Erklärungen zu Ursprungseigenschaften

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Abgabe von Erklärungen über die Ursprungseigenschaften der verkauften Waren, die Überprüfung der Ursprungsnachweise durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird. Diese Haftung trifft den Auftragnehmer jedoch nur bei schuldhaftem Verhalten oder beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.

8. Mängelhaftung

  1. Der Auftragnehmer hat uns dafür einzustehen, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften, Normen sowie den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften entsprechen, die zugesicherten Eigenschaften besitzen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der Erzeugnisse zu dem gewöhnlichen oder dem vertraglich vorausgesetzten Zweck mehr als nur unerheblich beeinträchtigen
  2. Die Ware wird bei uns nach Eingang in dem uns zumutbaren und uns technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft. Mängelanzeigen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen bei dem Auftragnehmer per Brief, Telefax, E-Mail oder telefonisch eingehen. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem wir - oder im Fall des Streckengeschäfts unsere Abnehmer - den Mangel festgestellt haben oder hätten feststellen müssen.
  3. Ist eine Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so steht uns neben den gesetzlichen Rechten nach unserer Wahl auch das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung sowie auf Ersatz der hierzu erforderlichen Aufwendungen einschließlich etwaiger Prüfkosten zu. Wenn der Auftragnehmer die Nachbesserung oder Nachlieferung nach entsprechender Aufforderung nicht in angemessener Nachfrist oder nur unzureichend vornimmt, können wir die Mängel auf seine Kosten beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen oder Deckungskäufe vornehmen.
  4. Die Verjährungsfrist für unsere Mängelansprüche beträgt 12 Monate und beginnt mit der rechtzeitigen Mängelanzeige im Sinne der vorstehenden Ziffer 8.2. Entsprechendes gilt für Nachlieferungen im Rahmen der Gewährleistung des Auftragnehmers. Die Gewährleistung des Auftragnehmers endet in jedem Fall zwei Jahre nach Ablieferung der Ware. Diese Fristen gelten nicht, sofern unsere Ansprüche auf Tatsachen beruhen, die der Auftragnehmer kannte oder über die er nicht in Unkenntnis hat sein können und die er uns nicht offenbart hat.
  5. Der Auftragnehmer tritt uns bereits jetzt - erfüllungshalber - alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder solcher Waren zustehen, denen zugesicherte Eigenschaften fehlen. Er wird uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.

9. Werkzeuge, Zeichnungen und Unterlagen

  1. Von uns beigestellte oder für uns angefertigte Werkzeuge, Zeichnungen und andere Unterlagen dürfen ausschließlich zur Ausführung unserer Aufträge verwendet werden. Sie dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und sind bis auf Widerruf, längstens jedoch zwei Jahre nach dem letzten Einsatz, ordnungsgemäß aufzubewahren und uns danach auszuhändigen.
  2. Die Anfertigung sowie die Be- und Verarbeitung solcher Werkzeuge, Zeichnungen und anderer Unterlagen, die der Auftragnehmer in unserem Auftrag fertigt, erfolgen für uns als Hersteller mit der Folge, dass wir hieran Eigentum erwerben.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendung deutschen Rechts

  1. Erfüllungsort für die Lieferung ist, sofern nichts anderes vereinbart, unser Firmensitz.
  2. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit Lieferanten, insbesondere aus Verträgen oder über deren Gültigkeit, ist nach unserer Wahl der Erfüllungsort oder der Firmensitz. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, den Lieferanten auch an jedem anderen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftragnehmer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht unter Einschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den internationalen Warenkauf (UNCITRAL).

Stand: Juli 2016